Eigentlich ein alltägliches Geschäft: Ein ausziehender Mieter möchte seine Küche nicht mitnehmen und verkauft sie an den Nachmieter. Doch Vorsicht! Auf was hierbei zu achten ist, zeigt dieser Fall.
Eine Mieterin hatte sich mit einem potentiellen Nachmieter darauf geeinigt, dass sie eine Küche für 3.000 € an ihn verkauft. Das Ganze sollte jedoch unter folgender Bedingung erfolgen: „Diese Vereinbarung ist aufschiebend bedingt durch ein Zustandekommen eines Mietverhältnisses in Form der Mietvertragsunterzeichnung zwischen dem Erwerber und dem Eigentümer.“ Der Käufer teilte der Frau dann später mit, dass er nicht mehr an der Übernahme der Küche interessiert sei, denn nicht er sei Nachmieter geworden, sondern seine Mutter. Er wohne lediglich in der Wohnung. Die Vormieterin klagte daraufhin ihr Geld ein – allerdings vergeblich.
Nach Auffassung des Amtsgerichts München war die im Vertrag genannte Bedingung nicht eingetreten. Die Mutter war Mieterin geworden und nicht deren Sohn, für den die Absprache gelten sollte. Es kam für die Frage des Entstehens des Kaufpreisanspruchs somit nicht darauf an, dass der Ablöseschuldner sich in der Wohnung aufhielt und diese faktisch nutzte.
Hinweis: Eine Ablösezahlung ist also nicht fällig, wenn der Mietvertrag nicht durch den Mieter, sondern durch einen Dritten unterzeichnet wird und die Zahlung voraussetzt, dass der Mietvertrag mit dem Vertragspartner zustande kommt.
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